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Aufgebotsverfahren

Der Gesetzgeber ermöglicht es bestimmte abhanden gekommene Urkunden im
Aufgebotsverfahren für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer
Rechtsposition auszuschließen.
Anwendungsbeispiele sind folgende Fälle:
 Aufgebot des Grundstückseigentümers
 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
 Aufgebot von Nachlassgläubigern
 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden:
    - Grundschuldbrief
    - Hypothekenbrief
    - Sparbuch
    - Sonstige Urkunden

Häufigste Fälle des Aufgebotsverfahrens
Meist ist ein Aufgebotsverfahren bei verloren gegangen Grundschuld- oder
Hypothekenbriefen notwendig. Für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung
eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefes oder des Grundstückseigentümers ist
immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das dazugehörige Grundstück
liegt.

Antragstellung
Der Antrag ist durch denjenigen zu stellen, dem das Recht zum Zeitpunkt der
Antragstellung zusteht. Der Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuld- oder
Hypothekenbriefes kann schriftlich beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden
und muss folgenden Inhalt haben:
 Daten des Briefes (Gruppe, Nr., Höhe der Grundschuld, Bezeichnung des
Gläubigers, Zinsen)
 Daten des Grundbuchs (Blatt, Abteilung, lfd. Nr. der Grundschuld)
 Daten zur Löschungsbewilligung
 Glaubhaftmachung, dass der Brief verloren gegangen ist oder vernichtet wurde
und dass das Recht weder abgetreten, noch in sonstiger Weise verpfändet
wurde
 eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer, dass der Brief nicht auffindbar ist
 Unterschrift aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

Das Antragsformular erhalten Sie --> hier.


Des Weiteren werde folgende Unterlagen benötigt, welche Sie bitte dem Antrag als
Anlagen beifügen:
 Grundbuchauszug neuesten Datums (nicht älter als drei Monate), aus welchem
die aktuellen Eigentümer ersichtlich sind (eine Kopie ist ausreichend)
 Kopie der Löschungsbewilligung (Sollte diese nicht mehr auffindbar sein, müssen
Sie eine sog. Zweitschrift bei der Gläubigerin anfordern.)
 Kopie des Entwurfsblattes über die Erteilung des Grundpfandbriefes (sog.
Hilfsbrief).
Diesen erhalten Sie beim:
Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg,
Stammheimer Straße 10,
70806 Kornwestheim,
E-Mail: antrag@gbzakornwestheim.justiz.bwl.de
 Erklärung der Gläubigerin, dass der Brief nicht auffindbar ist und dass auch nicht
anderweitig darüber verfügt wurde (z.B. abgetreten oder verpfändet) (Die
Löschungsbewilligung alleine ist hier nicht ausreichend.)

Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihres Antrags mit den dazugehörigen Anlagen werden die Unterlagen
vom zuständigen Rechtspfleger geprüft und ein Vorschuss in Höhe von ca. 400,00
Euro bei Ihnen angefordert. Der Vorschuss ist eine weitere Voraussetzung zum
Fortgang des Verfahrens. Zunächst wird, sobald alle Unterlagen vorliegen und der
Vorschuss eingegangen ist, das Aufgebot erlassen. Dieses wird an der Gerichtstafel
ausgehängt (3 Monate) und im Bundesanzeiger sowie dem örtlichen Amtsblatt
veröffentlicht. Im Aufgebot wird dem eventuellen Inhaber des Briefes eine Frist (i. d.
R. ca. 4 Monate ab Erlass des Aufgebots) zur Anmeldung seiner Rechte gesetzt. Sollte
keine Anmeldung von Rechten erfolgen, wird im Anschluss der
Ausschließungsbeschluss erlassen, welcher dann ebenfalls an der Gerichtstafel
ausgehängt (1 Monat) und im Bundesanzeiger sowie dem örtlichen Amtsblatt
veröffentlicht wird. Nach Ablauf dieses Monats beginnt die Rechtsmittelfrist (1
Monat) zu laufen. Wenn kein Rechtsmittel eingeht, ist der Beschluss rechtskräftig
und die Löschung im Grundbuch kann durch Sie beim zuständigen Grundbuchamt
beantragt werden, sobald Sie von uns eine rechtskräftige beglaubigte Abschrift des
Ausschließungsbeschlusses erhalten haben.
Unter Berücksichtigung aller gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und
Bearbeitungszeiten ist für das Aufgebotsverfahren mit einer Dauer von 6 bis 9
Monaten zu rechnen.

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